Keine Anrechnung von Bestandsprovisionen in der Phoenix-Insolvenz

Der Bundesgerichtshof verneint die Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein Kapitalanleger muss sich im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken

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Phoenix und die Einlagensicherung

Für die geschädigten Anleger des Phoenix Kapitaldienstes besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Der Bundesgerichtshof hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der

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