Keine Einlagensicherung für Anlagenvermittler

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerent-schädigungsgesetz steht aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG auch solchen Unternehmen nicht zu, die als Haupttätigkeit nur Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG betreiben.

Keine Einlagensicherung für Anlagenvermittler

So verneinte jetzt der Bundesgerichtshof letztinstanzlich den Entschädigungsanspruch einer Anlagevermittlungs-GmbH, die eigene Gelder bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH angelegt hatte, aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG i.V.m. § 398 BGB gegen die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.

Nach dieser Vorschrift haben Finanzinstitute i.S.d. Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG1 mit Sitz im In- oder Ausland keinen Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die durch geschädigte GmbH ist ein Finanzinstitut i.S.d. Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG. Hierfür genügt es, dass die GmbH als Haupttätigkeit die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt.

Nach Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG ist ein Finanzinstitut ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Ziffern 2 bis 12 der im Anhang zu der Richtlinie enthaltenen Liste aufgeführt sind. Nach Ziffer 7 gehört hierzu der „Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft“, wozu nach Buchstabe e)) Wertpapiergeschäfte zählen. Darunter fällt auch die Anlagevermittlung.

Der Begriff der Wertpapiergeschäfte wird in der Richtlinie 89/646/EWG zwar nicht definiert. Insoweit kann aber auf die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG2 zurückgegriffen werden, deren Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang I Nr. 1 dritter Spiegelstrich durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 EAEG in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Nach Art. 1 Nr. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie ist ein Wertpapiergeschäft unter anderem jede Wertpapierdienstleistung i.S.d. Art. 1 Nr. 1 der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie 93/22/EWG3. Die Richtlinie 93/22/EWG definiert in Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a) als Dienstleistung die Annahme und Übermittlung – für Rechnung von Anlegern – von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten (Finanz-)Instrumente zum Gegenstand haben. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der – diese Richtlinie ablösenden – Richtlinie 2004/39/EG4 i.V.m. Anhang I Abschnitt A Nr.01.

Unter diese „Dienstleistung“ fällt die Anlagevermittlung, d.h. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, der auf Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a) der Richtlinie 93/22/EWG beruht5.

Der Begriff des Wertpapiergeschäfts i.S.d. Ziffer 7 Buchst. e) des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ist nicht im Hinblick auf den vorangestellten Terminus „Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft“ dahingehend enger auszulegen, dass die (bloße) Anlagevermittlung nicht darunter fällt. Vielmehr ist der Begriff „Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft“ als Oberbegriff zu verstehen, der durch die nachfolgende Liste der Buchstaben a) bis e) näher präzisiert und ausgefüllt wird. Dafür, dass der Richtliniengeber dem Begriff der Wertpapiergeschäfte in der Richtlinie 89/646/EWG einen anderen Inhalt beimessen wollte als in der – wenn auch zeitlich späteren – Richtlinie 93/22/EWG, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Ganz im Gegenteil spricht die (weite) Definition des Begriffs des Wertpapiergeschäfts in der – hier maßgeblichen – Anlegerentschädigungsrichtlinie dafür, dass der Richtliniengeber diesen Begriff auch in der – hier in Bezug genommenen – Richtlinie 89/646/EWG in diesem Sinne verstanden wissen will.

Die weite Bedeutung des Begriffs „Handel“ ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung der einschlägigen Richtlinien. Der Richtliniengeber hat diesen Terminus in Anhang Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 93/22/EWG und in Anhang I Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 2004/39/EG für die Definition des sogenannten Eigenhandels verwendet, ohne diesen Begriff aber in diesem Sinne abschließend zu meinen. Dies ergibt sich aus Anhang Abschnitt A Nr. 1 Buchst. b) der Richtlinie 93/22/EWG und Anhang I Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2004/39/EG, in denen – ohne Verwendung des Terminus „Handel“ – die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden aufgeführt wird, was aber ebenfalls „Handel“ darstellt. Aus der Gleichstellung der in Anhang Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a) der Richtlinie 93/22/EWG genannten Anlagevermittlung mit dem Kommissionsgeschäft in Buchst. b) kann darüber hinaus nur der Schluss gezogen werden, dass auch die Anlagevermittlung als „Handel im Auftrag der Kundschaft“ i.S.d. Ziffer 7 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG zu verstehen ist.

Ohne Erfolg bleibt deshalb der Hinweis auf Art. 2 Nr. 6 Buchst. a) der Richtlinie 93/6/EWG6. Soweit dort der Begriff des Handels auf den Eigenhandel bezogen wird, ist dies dem Regelungsinhalt der Richtlinie geschuldet und beinhaltet – wie in den Richtlinien 93/22/EWG und 2004/39/EG – keine abschließende Bedeutung dieses Terminus.

Schließlich sprechen gegen dieses Auslegungsergebnis auch nicht die in den Ziffern 11 und 12 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG genannten „Portofolioverwaltung und beratung“ bzw. „Wertpapieraufbewahrung und verwahrung“. Dabei handelt es sich um inhaltlich andersartige Dienstleistungen als der in Ziffer 7 genannte „Handel“. Dies lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Anlagevermittlung vom Anwendungsbereich der Ziffer 7 ausgeschlossen sein soll.

Dieses sich aus dem Wortlaut und der Systematik ergebende Auslegungsergebnis wird durch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie bestätigt, der durch § 3 Abs. 2 Satz 1 EAEG in nationales Recht umgesetzt worden ist7. Nach deren Erwägungsgrund 17 können bestimmte Gruppen von Anlegern, die keines besonderen Schutzes bedürfen, von der durch die Anlegerentschädigungssysteme gebotenen Deckung ausgenommen werden. Die in Anhang I enthaltene Liste der nach Art. 4 Abs. 2 ausgeschlossenen Anleger benennt insoweit insbesondere professionelle und institutionelle Anleger, wie etwa Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Finanzinstitute. Als ein solcher professioneller Anleger ist auch ein Unternehmen einzuordnen, das nur die Anlagevermittlung betreibt. Denn auch bei einem solchen Unternehmen müssen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 93/22/EWG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG die Geschäfte der Wertpapierfirma von Personen tatsächlich geleitet werden, die ausreichende Erfahrung besitzen. Diese sind daher auch in der Lage, die für das Vermögen des von ihnen geleiteten Unternehmens entstehenden Risiken selbst einzuschätzen.

Nach diesen Maßgaben ist die GmbH als Finanzinstitut i.S.d. Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG anzusehen.

Nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betreibt die GmbH als Haupttätigkeit die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Dies ist – wie dargelegt – für die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 EAEG ausreichend.

Nach den getroffenen Feststellungen ist auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG erfüllt. Danach handelte die GmbH bei Zeichnung des PMA im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2012 – XI ZR 377/11

  1. Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG, ABl. EG Nr. L 386 S. 1[]
  2. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.03.1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. EG Nr. L 84 S. 22[]
  3. Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. EG 1993 L 141 S. 27[]
  4. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. EU 2004 L 145 S. 1[]
  5. vgl. Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 122; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 1 Rn. 75; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 80[]
  6. Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15.03.1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. EG Nr. L 141 S. 1[]
  7. vgl. dazu BT-Drucks. 13/10188, S. 16[]