Findet unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl einer Bankkarte eine unbefugte Abhebung an einem Geldautomaten statt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in
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