Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines ‑und damit per se nicht steuerbares- Glücksspiel, sondern als Mischung aus
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