Ein eindeutiger Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund bestehender Postpendenz scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Diebstahl als Alleintäter begangen hatte.
Damit bleibt offen, ob er das von ihm später veräußerte Diebesgut von einem anderen Vortäter
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