Hehlerei oder doch Diebstahl?

Ein eindeutiger Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund bestehender Postpendenz1 scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Diebstahl als Alleintäter begangen hatte.

Hehlerei oder doch Diebstahl?

Damit bleibt offen, ob er das von ihm später veräußerte Diebesgut von einem anderen Vortäter erlangt hatte. In diesem Fall ist eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung nicht möglich2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16

  1. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11.11.1987 – 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86; vom 24.02.2011 – 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.03.1990 – 4 StR 681/89, NJW 1990, 2476, 2477; vom 19.01.2000 – 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473, jeweils mwN[]