Ein eindeutiger Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund bestehender Postpendenz1 scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Diebstahl als Alleintäter begangen hatte.
Damit bleibt offen, ob er das von ihm später veräußerte Diebesgut von einem anderen Vortäter erlangt hatte. In diesem Fall ist eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung nicht möglich2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16










