Hehlerei per Überweisung?

Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst.

Dies gilt auch, wenn der Dieb nicht das aus dem Tresoraufbruch erlangte Geld weitergegeben, sondern einen „Anteil“ überwiesen hat. Denn dadurch hat der Empfänger nicht das entwendete Geld

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Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei

Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei Verurteilter nicht zur

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Strafzumessung beim (Steuer-)Hehler

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander

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Hehlerei oder doch Diebstahl?

Ein eindeutiger Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund bestehender Postpendenz scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Diebstahl als Alleintäter begangen hatte.

Damit bleibt offen, ob er das von ihm später veräußerte Diebesgut von einem anderen Vortäter

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Dieb? Vielleicht. – Hehler? Sicher!

Bei Nichterweislichkeit der Beteiligung am Diebstahl (Vortat) und Verurteilung der sicher festgestellten Hehlerei ist der Angeklagte zugleich vom Vorwurf der Vortat freizusprechen, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht und ein neues

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Ungleichartige Wahlfeststellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält auch auf die Anfrage des 2. Strafsenats an seiner bisherigen Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung fest. Danach ist eine wahldeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig. Damit dürfte wohl demnächst der Große Bundesgerichtshof

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