Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst . Dies gilt auch, wenn der Dieb nicht das aus dem Tresoraufbruch erlangte Geld weitergegeben, sondern einen „Anteil“ überwiesen hat. Denn dadurch hat der Empfänger nicht das entwendete Geld aus dem Tresor erlangt, sondern einen Auszahlungsanspruch gegenüber der das Eingangskonto
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