Es liegt nur eine Hehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt erwirbt1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übernahmen die beiden Hehler aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zwei gestohlene Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwendeten Fahrzeuge durch unbekannte Täter in Begleitung eines der beiden Hehler, der in seinem PKW vorausfuhr, auf einem Garagengelände unterstellen. Allein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshandlungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würdigung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – 5 StR 216/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236[↩]