Der geständige Hehler – freie richterliche Beweiswürdigung und die Urteilsgründe

Wie sich der Tatrichter die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvorschriften verschafft, unterliegt seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). In welchem Umfang er sie in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab1.

Der geständige Hehler – freie richterliche Beweiswürdigung und die Urteilsgründe

Das gilt regelmäßig auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verurteilung auf Geständnissen der Angeklagten beruht.

Der Tatrichter ist daher nicht gehindert, auf der Grundlage der vom Täter glaubhaft eingeräumten objektiven Tatumstände im Wege eines Indizschlusses auf das Vorliegen von Umständen zu schließen, die außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmung liegen.

So gibt es etwa keinen Rechtssatz des Inhalts, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der Grundlage geständiger Angaben des Täters getroffen werden2. Entsprechendes gilt für den im vorliegenden Fall herangezogenen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), der neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in Bezug auf die Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB voraussetzt.

Entsprechendes gilt für den im vorliegenden Fall herangezogenen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), der neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in Bezug auf die Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB voraussetzt.

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Diesen Anforderungen wird ein Urteil nicht gerecht, in dessen Urteilsausführungen zu den erhobenen Beweisen lediglich mitgeteilt wird, die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhten auf den Einlassungen der Angeklagten, „die ihre jeweiligen Taten in Einzelheiten glaubhaft, soweit sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren, gestanden“ hätten. Die Angeklagten hätten „kein Motiv, sich zu Unrecht zu belasten“. Dies allein vermag die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei hier nicht zu tragen.

Zwar ist die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass dieser sich eine strafbare Handlung vorstellt, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist3. Zu den entsprechenden Vorstellungen der Angeklagten, die von den Taten berichteten, soweit sie „Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren“, verhält sich das Urteil jedoch nicht. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Nach den Feststellungen kauften die Angeklagten seit März 2013 „auch“ – d.h. nicht ausschließlich – Metall zur gewinnbringenden Weiterveräußerung an, das aus Diebstahlstaten Dritter stammte. Bewusst wurde ihnen dies Anfang November 2013. Es hätte daher der Darlegung bedurft, weshalb die Angeklagten in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen wussten oder es zumindest für möglich hielten und billigten, dass das in diesen Fällen angekaufte Metall aus Diebstahlstaten herrührte, zumal die Diebstahlstäter unbekannt geblieben sind. Da das Landgericht zum Inhalt der Geständnisse nichts mitteilt, ist dem Bundesgerichtshof eine Überprüfung, ob die Feststellungen durch die Geständnisse hinreichend belegt werden, nicht möglich.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 54/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2014 – 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459, Rn. 16[]
  2. BGH, Beschluss vom 04.09.2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98; in der Tendenz differenzierend BGH, Beschluss vom 17.06.2014 – 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.05.2014 aaO[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2008 – 4 StR 443/07, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 9[]