Beim Bundesgerichtshof deutet sich eine Rechtsprechungsänderung beim Straftatbestand der Hehlerei an. Nunmehr ist – wie auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Rechtsansicht des 3. Strafsenats bei getreten, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf. Entgegenstehende eigene Rechtsprechung1 gibt der 2. Strafsenat ausdrücklich auf.

Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Anfragebeschluss dargelegten Gründe werden in der Literatur allgemein vertreten2. Der 2. Strafsenat tritt ihnen bei. Soweit die Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des Einem-Dritten-Verschaffens inmitten steht, wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, klare Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es liegt nahe, die beiden Varianten danach zu differenzieren, in wessen „Lager“ der Täter objektiv und subjektiv steht. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierung ergibt sich jedenfalls kein tragfähiger Grund dafür, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die aus den vom vorlegenden Senat zutreffend referierten Gründen durch die gesetzlichen Änderungen der Vergangenheit überholt, mit dem Wortlaut kaum vereinbar und systematisch widersprüchlich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 ARs 299/13