Die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung ist auch dann nicht formbedürftig, wenn die Priorität für eine europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen werden soll.
Die Priorität einer nationalen Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ
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