Eine Universität darf für die Zulassung eines Promotionsbewerbers zur Promotion einem strafbaren Verhalten nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen.
Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Dr.s, die die beklagte Universität verfügt hat, ist im
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