Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, so hat das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 1 BVerfGG nicht nur diese Verletzung festzustellen, sondern nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffene Entscheidung auch aufzuheben und
Artikel lesen

