Beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit einer Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gilt für die Strafrahmenwahl Folgendes: Auch in einer solchen Konstellation ist die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz
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