Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Vorschrift der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1

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