Vereinzelte Glättestellen auf einem Unternehmensparkplatz lösen noch keine Räum- und Streupflicht des Unternehmens aus.
In dem aktuell vom Amtsgericht München entschiedenen Fall lieferte ein LKW-Fahrer aus dem Münchner Umland auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim
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