Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. Dem Rechtsanwalt steht damit eine über die festgesetzten gesetzlichen Mindestgebühren hinausgehende Honorarforderung gegen den Mandanten wegen einer mit diesem getroffenen Erlassvereinbarung (§ 397 Abs.
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