Ein Eilantrag ist auf eine mit dem Hauptsacheverfahren unvereinbare Rechtsfolge gerichtet, wenn es im Hauptsacheverfahren (hier Normenauslegungsverfahren) allein um die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage geht und mit dem Eilantrag die Konsequenzen unterbunden werden sollen, die sich aus der Klärung der abstrakten Rechtsfrage ergeben – diese Konsequenzen aber nicht selbst
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