Ein Rechnungshofspräsident für Hamburg

Ein Eilantrag ist auf eine mit dem Hauptsacheverfahren unvereinbare Rechtsfolge gerichtet, wenn es im Hauptsacheverfahren (hier Normenauslegungsverfahren) allein um die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage geht und mit dem Eilantrag die Konsequenzen unterbunden werden sollen, die sich aus der Klärung der abstrakten Rechtsfrage ergeben – diese Konsequenzen aber nicht selbst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Dieser Eilantrag ist unzulässig.

Ein Rechnungshofspräsident für Hamburg

Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Verfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages mehrerer Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft entschieden, mit dem diese erreichen wollten, dass das Gericht dem Senat vorläufig untersagt, den von der Bürgerschaft am 9. Mai 2012 gewählten Kandidaten zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen. Am 9. Mai 2012 fand in der Hamburger Bürgerschaft die Wahl des Rechnungshofspräsidenten statt. Der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschlagene Kandidat verfehlte bei der Abstimmung die erforderliche Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft. Der Senat beschloss daraufhin, denselben Kandidaten nochmals zur Wahl vorzuschlagen und bat darum, die Wahl erneut auf die Tagesordnung der noch andauernden Bürgerschaftssitzung zu setzen. Im Ältestenrat wurde jedoch kein Einvernehmen darüber erzielt, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ein daraufhin gestellter Geschäftsordnungsantrag, erneut über die Wahl des Rechnungshofspräsidenten zu entscheiden, wurde mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder angenommen. Anschließend wurde der vom Senat vorgeschlagene Kandidat zum Präsidenten des Rechnungshofs gewählt.

28 Abgeordneten haben nach der Wahl das Verfassungsgericht mit einem Normenauslegungsantrag gem. Art. 65 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Hamburgischen Verfassung angerufen. Sie begehren mit ihrem Hauptantrag die gerichtliche Feststellung, die Hamburgische Verfassung und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft seien so zu interpretieren, dass eine Erweiterung der Tagesordnung in der dargestellten Art und Weise unzulässig und eine hierauf gestützte Wahl ungültig sei.

Zugleich verfolgen die Abgeordneten mit einem Eilantrag das Ziel, dass das Verfassungsgericht dem Senat im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den am 9. Mai gewählten Kandidaten zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen.

Nach Auffassung des hamburgischen Verfassungsgerichts sei der Eilantrag auf eine unzulässige Regelung gerichtet. Gegenstand einer einstweiligen Anordnung könne nur eine Rechtsfolge sein, die das Gericht – als endgültige – auch im Hauptsacheverfahren anordnen könne. Im hiesigen Hauptsacheverfahren, dem Normenauslegungsverfahren, gehe es jedoch allein um die gerichtliche Klärung der abstrakten Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tagesordnung der Bürgerschaft noch nach Sitzungsbeginn geändert werden könne.

Dagegen stelle das gerichtliche Verbot an den Senat, den Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen, keine mögliche Rechtsfolge des Normenauslegungsverfahrens dar. Mit dem Eilantrag verfolgten die Abgeordneten nicht das Ziel einer vorläufigen abstrakten Klärung von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Auslegung von Rechtsvorschriften. Es gehe ihnen vielmehr darum, die Konsequenzen zu unterbinden, die sich aus der Klärung der abstrakten Rechtsfrage für den Senat ergeben könnten. Diese Konsequenzen seien jedoch nicht selbst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens.

Hamburgisches Verfassungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2012 – HVerfG 4/12