Ist vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein überwiegend unklarer Antrag gestellt worden mit der Bitte, der Verfassungsgerichtshof möge den zulässigen Inhalt selbst bestimmen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, da das auch im Verfassungsprozess nicht Aufgabe des Gerichts ist.
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