Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht . Auf einen vertraglichen Haftungsausschluss kann sich die Vekäuferin nach § 444 BGB nicht berufen, wenn sie dem Käufer den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat.
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