Grob beleidigende Eingaben bedürfen auch unter Berücksichtigung des durch Art.19 Abs. 4 GG gewährleisteten Grundrechts auf umfassenden Rechtsschutz keiner Entscheidung in der Sache.
Dies ist etwa bei einem Schreiben des Antragstellers der Fall, das kein in sachlicher Form gehaltenes Vorbringen
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