Die generelle Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren mit der Begründung, die Behörde, gegen deren Bescheid der Widerspruch eingelegt werden soll, sei schließlich zur Beratung verpflichtet, sodass der Beratungshilfeantrag mutwillig sei, ist verfassungswidrig.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen
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