Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

Die generelle Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren mit der Begründung, die Behörde, gegen deren Bescheid der Widerspruch eingelegt werden soll, sei schließlich zur Beratung verpflichtet, sodass der Beratungshilfeantrag mutwillig sei, ist verfassungswidrig. 

Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall bezog der Beschwerdeführer vom örtlichen Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden aus dem April 2021 wurde die Leistungsbewilligung des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 endgültig festgesetzt und daneben eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Grund für die Erstattungsforderung war unter anderem eine vom Jobcenter festgestellte Überzahlung aufgrund eines Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2019, welches vom Jobcenter in dem Zeitraum Juni bis November 2020 anteilig leistungsmindernd berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Kaufbeuren die Bewilligung von Beratungshilfe. Er zweifelte an der Richtigkeit der Bescheide und wollte für die Gestaltung des Widerspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er nannte der Rechtspflegerin einige Punkte, aufgrund derer die Bescheide nicht richtig sein könnten; unter anderem die leistungsmindernde Verrechnung des Betriebskostenguthabens über einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag wegen Mutwilligkeit zurück. Ein eventueller Widerspruch sei ohne anwaltliche Hilfe zu fertigen. Es lägen keine Anzeichen für eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vor1. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Erinnerung ein; die Anrechnung der Betriebskosten und die Errechnung des Erstattungsbetrags seien komplexe Sachverhalte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts half der Erinnerung nicht ab2. Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss wegen Mutwilligkeit abgewiesen3; der Beschwerdeführer wünsche Beratungshilfe, um Leistungsbescheide des Jobcenters pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Er sei der Ansicht, dass es in den Bescheiden zu Fehlern gekommen sei, könne aber nicht konkret darlegen, um welche Fehler es sich handele. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er sich selbst schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg  ((AG Kaufbeuren, Beschluss vom 05.05.2021 – 156 UR II 54/21)).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und 3 GG) und erhielt nun vom Bundesverfassungsgericht Recht: Die zulässige Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet, entschied das Bundesverfassungsgericht, die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 und 3 GG).

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz4. Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen5. Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Ob diese zur Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde6.

Danach verstoßen die angegriffenen Beschlüsse gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und 3 GG. Indem das Amtsgericht das Beratungshilfebegehren des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Beratungshilfegesetz als mutwillig erachtet hat, hat es Bedeutung und Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt.

Der Beschwerdeführer hatte keine besonderen Rechtskenntnisse, und der zugrunde liegende Sachverhalt warf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf. Das gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung von Betriebskostenguthaben auf den Leistungsanspruch des Leistungsempfängers nach § 22 Abs. 3 SGB II und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Ungeachtet des Umstands, dass die vom Jobcenter vorgenommene Aufteilung des Betriebskostenguthabens auf einen Zeitraum von sechs Monaten als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II tatsächlich nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht7, ist diese vor der höchstrichterlichen Klärung umstrittene Frage jedenfalls offenkundig nicht einfach gelagert.

Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte8.

Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er Beratungshilfe wünsche, um Leistungsbescheide des Jobcenters (…) pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, ohne aber selbst konkrete Fehler darzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nicht pauschal die Überprüfung eines Leistungsbescheids begehrt, sondern bereits konkret aufgezeigt, auf welche Punkte sich seine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide bezogen. Insbesondere hat er die Richtigkeit der – mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich nicht vereinbaren – Anrechnung eines Betriebskostenguthabens über sechs Monate hinweg angezweifelt. Nähere Erläuterungen zu der nicht einfach gelagerten Frage, ob diese Aufteilung zulässig ist oder nicht, konnten von ihm bei der Beantragung von Beratungshilfe schlechterdings nicht erwartet werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Begehren des Beschwerdeführers zu einem für diesen günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. April 2022 – 1 BvR 1370/21

  1. AG Kaufbeuren, Beschluss vom 14.04.2021 – 156 UR II 54/21[]
  2. AG Kaufbeuren, Beschluss vom 19.04.2021 – 156 UR II 54/21[]
  3. AG Kaufbeuren, Beschluss vom 21.04.2021 – 156 UR II 54/21[]
  4. vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>[]
  5. vgl. BVerfGE 81, 347 <357> 122, 39 <51>[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 1 BvR 1962/11, Rn. 9 m.w.N.; stRspr[]
  7. vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 623/10, Rn. 13; Beschluss vom 07.10.2015 – 1 BvR 1962/11, Rn. 9 m.w.N.[]

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