In Deutschland besteht ein Handelsbrauch, wonach ein Kopierwerk keinen Schadensersatz leisten muss, wenn im Rahmen des Bearbeitungsprozesses das Filmmaterial beschädigt wird – zumindest solange nicht, wie die Schädigung nicht vorsätzlich geschieht. Dieser Handelsbrauch greift auch, wenn der Kopierauftrag von einem im Ausland ansässigen Filmproduzenten erteilt wurde. Mit dieser Begründung hat
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