Im Falle des Vulkanausbruchs am 13.03.2015 des Vulkans Turrialba auf Costa Rica sind die Reisenden berechtigt gewesen, die Reise wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt zu kündigen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Reiseveranstalterin zur
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