Ein Rennsportfahrzeug ist ein „Beförderungsmittel“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Antragsteller, ein Rennservice-Dienstleister, ein sog. „Formel-Fahrzeug“ an die Firma B zum Renneinsatz in den Niederlanden gegen ein Entgelt vermietet. Er war insoweit gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 UStG von einem Leistungsort am
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