Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung.
In dem hier vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer als schwerbehinderter
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