Ein Verbindungsbeschluss ist rechtsunwirksam, wenn die Verbindung nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft. Denn in einem solchen Fall kann die Verbindung nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Erforderlich ist dann vielmehr gemäß § 4 Abs. 2 StPO die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
Lesen