Auf die Beanstandung, der von der Strafkammer für den Ausschluss der Öffentlichkeit angenommene Ausschlussgrund des § 171b Abs. 1 GVG habe tatsächlich nicht vorgelegen, kann die Revision nicht gestützt werden.
Denn die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs.
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