Auf die Beanstandung, der von der Strafkammer für den Ausschluss der Öffentlichkeit angenommene Ausschlussgrund des § 171b Abs. 1 GVG habe tatsächlich nicht vorgelegen, kann die Revision nicht gestützt werden.

Denn die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen [1].
Dem Revisionsgericht ist insoweit eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Ausschließungsentscheidung verwehrt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20
- vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2012 ? 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275; Beschluss vom 19.12.2006 ? 1 StR 268/06, NJW 2007, 709; vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 25[↩]
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