Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
In dem hier vom
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Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
In dem hier vom
Artikel lesenAuch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt eine massive Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des zu schnell Fahrenden.
So hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall nach Klageabweisung in erster Instanz auf die Berufung des Klägers
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Mit der Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg für den Fall zu befassen, dass weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeugs noch ein solches des
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