Mit der Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg für den Fall zu befassen, dass weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeugs noch ein solches des Fahrers des unter deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: 200 km/h) nachfolgenden und sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahrenden PKW feststellbar ist.
Der mit 200 km/h auf der Überholspur der Autobahn fahrende Kläger hat, so das Oberlandesgericht Oldenburg, den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt. Als unabwendbar in diesem Sinne gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn der Kraftfahrzeugführer jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abzustellen ist auf den sogenannten „Idealfahrer“, der in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben in der AutobahnRichtgeschwindigkeitsverordnung Ausdruck gefunden. Zwar begründet eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h keinen Schuldvorwurf. Wer schneller fährt, verhält sich aber nicht wie ein Idealfahrer, weil er in haftungsrelevanter Weise insbesondere die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzen1. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit steht dem Unabwendbarkeitsbeweis allerdings dann nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zum Unfall gekommen wäre.
Im vorliegenden Fall steht bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fest, dass er die Richtgeschwindigkeit erheblich, um mindestens 70 km/h, überschritten hat. Nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte der Kläger den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zudem tatsächlich vermeiden können, so dass er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt hat.
Die Ansicht des Klägers, die Auswirkungen einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf den Unabwendbarkeitsbeweis seien gerichtlich noch nicht abschließend geklärt, richtigerweise stehe eine Überschreitung dem Unabwendbarkeitsbeweis nicht entgegen, sind mit der vorstehend zitierten, ständigen und eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.
Auch die Beklagten haben eine Unabwendbarkeit des Unfalls nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und deren zutreffenden Würdigung durch das Landgericht steht nicht fest, dass der Beklagte als Fahrer des Nissan Micra die ihn nach der Straßenverkehrsordnung treffenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Es kann weder angenommen werden, dass er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende VW Golf des Zeugen P fuhr, noch, dass gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs.5 Satz 1 StVO beim Ausscheren eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, sprich des Klägers, ausgeschlossen war. Genauso wenig ist bewiesen, dass der Beklagte rechtzeitig im Sinne von §§ 5 Abs. 4a, 7 Abs. 5 Satz 2 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hätte.
Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben2. Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen3.
Im vorliegenden Fall kann weder ein Verschulden des Klägers noch ein solches des Beklagten festgestellt werden. Dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten an einer Stelle ausführt, der PKW des Klägers habe sich beim Spurwechsel des Beklagten im Sichtbereich befunden, trifft zwar zu. Der Kläger verschweigt insoweit aber wohlweislich, dass der Sachverständige dabei eine Geschwindigkeit des Aston Martin von „nur“ 200 km/h zugrunde gelegt hat. Eine solche Geschwindigkeit steht aber gemäß den übrigen sachverständigen Ausführungen gerade nicht fest. Möglich bleibt vielmehr, dass der Kläger gemäß der Behauptung der Beklagten mit 280 km/ h oder mehr gefahren ist. Geht man etwa von einer Geschwindigkeit von 280 km/h auf Seiten des Klägers und einer solchen von 120 km/h auf Seiten des Beklagten zu 2) (der Kläger bezweifelt, dass der Nissan überhaupt so „schnell“ fortbewegt wurde) aus, mithin von einer Differenzgeschwindigkeit von 160 km/h, ergibt sich zwanglos, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Spurwechsels noch 570 m entfernt war und sich somit außerhalb des Sichtbereichs des Beklagten von etwa 350 bis 400 m befand.
Die bereits in erster Instanz geäußerte Auffassung des Klägers, der Unfallablauf zeige, dass er besonders konzentriert gewesen sei, woraus sich ergebe, dass der Beklagte den Spurwechsel trotz seiner erkennbaren Annäherung unvermittelt unter Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorgenommen haben müsse, beschreibt nur eine von mehreren Unfallvarianten. Tatsächlich sind auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mehrere Alternativen als Erklärung des Ausweichmanövers des Klägers denkbar. Der Kläger mag zunächst unkonzentriert oder abgelenkt gewesen sein und den Nissan zu spät bemerkt haben, wobei seine Annahme, in diesem Fall hätte er bereits in der Kurve in die Leitplanke fahren müssen, wiederum nicht zwingend ist. Der Kläger mag tatsächlich entsprechend seiner Darstellung durchgehend „hochkonzentriert“ gewesen sein, könnte aber dennoch die sich vor ihm entwickelnde Situation auch aufgrund der eigenen hohen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt haben, zumal der Aston Martin sich zum Unfallzeitpunkt erst seit wenigen Tagen in seinem Besitz befand. Schließlich bleibt auch möglich, dass der Kläger „eigentlich“ vorhatte, den Nissan rechts zu überholen, um sodann unmittelbar hinter dem VW Golf wieder auf die Überholspur zu wechseln.
Dem Kläger seinerseits ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 7 Abs. 1 StVO zur Last zu legen, auch wenn er selbst vorgetragen hat, bereits seit mehreren Kilometern auf der Überholspur gefahren zu sein. Dafür mag es einen rechtfertigenden Grund gegeben haben, nämlich die Notwendigkeit des Überholens weiterer Fahrzeuge hinter dem Nissan des Beklagten, zumal die Beklagten ihrerseits vorgetragen haben, ein unbekannt gebliebener Fahrzeugführer habe am Unfallort angegeben, er sei zuvor von dem Kläger überholt worden.
Für ein Verschulden des Klägers spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins. Bei einem typischen Auffahrunfall wird allerdings angenommen, dass den Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs ein Verschulden trifft4. Das Oberlandesgericht verneint jedoch das Vorliegen eines solchen typischen Sachverhalts im vorliegenden Fall. Denn nach dem unstreitigen Parteivorbringen wie auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung der Schluss, dass der Beklagte den Unfall durch Missachtung der Vorfahrt des Klägers verschuldet haben könnte, genauso nahe. In einem solchen Fall kann der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit oder fehlenden Sicherheitsabstandes verschuldet hat, daher keine Geltung beanspruchen5.
Zu Lasten der Beklagten rechtfertigt ebenfalls kein Anscheinsbeweis die Annahme eines schuldhaftes Verhalten des Beklagten als Fahrer des Nissan. Der erste Anschein kann zwar nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für ein Verschulden eines den Fahrstreifen wechselnden Fahrers sprechen, wenn es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug kommt6. Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist frühestens dann zu bejahen, wenn das sich von hinten nähernde Fahrzeug für denjenigen, der zum Spurwechsel ansetzen will, in diesem Moment bereits erkennbar ist7. Eine solche Erkennbarkeit des Aston Martin des Klägers für den Beklagten ist gemäß den vorstehenden Ausführungen jedoch gerade nicht bewiesen.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof aktuell zu der Frage des Anscheinsbeweises bei einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallgestaltung Stellung genommen und geurteilt, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen – wie hier – nicht aufklärbar ist8.
Bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist auf beiden Seiten daher lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Betriebsgefahr auf Klägerseite erhöht war. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden9. Das ist hinsichtlich des von dem Kläger gefahrenen Aston Martin der Fall, weil die Richtgeschwindigkeit in ganz erheblichem Maße, um unstreitig mindestens 70 km/h, überschritten wurde und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen positiv feststeht, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre10. Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war zudem erhöht, weil sie sich jeweils in einem Überholvorgang befanden, was ebenfalls unfallursächlich war11. Im Ergebnis erscheint dem Oberlandesgericht das Abwägungsergebnis einer Quote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers als angemessen. Die Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten PKW überwog in der konkreten Situation deutlich.
Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit12 betrifft andere Sachverhaltsgestaltungen. Allen aufgeführten Entscheidungen ist gemein, dass dem Unfallgegner jeweils ein Verschulden nachgewiesen werden konnte, das im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG zu einer höheren Quote gegenüber der gerade kein Verschulden begründenden Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit führen musste. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um die Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21. März 2012 – 3 U 69/11
- BGHZ 117, 337[↩]
- BGH NJW 2006, 896. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.[↩]
- BGH NZV 2005, 249. König. a. a. O., m. w. N.[↩]
- BGH VersR 1987, 1241. 1965, 88, st. Rspr.[↩]
- vgl. BGH NJW 1982, 1595 für den Fall eines Auffahrunfalls im Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs auf die Autobahn und BGH NJW 2011, 685 für einen Auffahrunfall bei Verlassen der Autobahn sowie jüngst BGH NJW 2012, 608, s. u.[↩]
- vgl. KG, VRS 109, 10. OLG München, DAR 2005, 684. OLG Düsseldorf, SchadenPraxis 2003, 335. König, a. a. O., § 7 StVO, Rn. 17 m. w. N.. a. A. z. B. OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809[↩]
- ebenso OLG Düsseldorf, a. a. O.[↩]
- BGH NJW 2012, 608[↩]
- König, a. a. O., § 17 StVG Rn. 11 m. w.N.[↩]
- vgl. zur Bedeutung der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bei der Abwägung BGH, NZV 1999, 242; OLG Stuttgart, MDR 2010, 78. OLG Celle, ZfSch 1991, 150 sowie König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 55c m. w. N.[↩]
- vgl. BGH VersR 1958, 268. OLG Brandenburg DAR 1995, 328. König, ebenda, § 17 StVG, Rn. 13 m. w. N.[↩]
- OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2003, 335; OLG Nürnberg, NJW 2011,1155. OLG Hamm NJW-RR 2011, 464[↩]











