Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten (§ 9 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 VereinsG). Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die
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