Bei Herausgabe einer Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts als rückwirkendes Ereignis erlischt die Schenkungsteuer auch nach Festsetzungsverjährung. Die Verurteilung zur Rückgabe eines geschenkten Grundstücks oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlöses stellt noch keine Herausgabe dar, ebenso wenig dessen Verbrauch durch aufgewandte Kosten. Außer den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen
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