Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte.
Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat, gehört zur
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