Die Aschenreste eines Verstorbenen in einer Urne genießen den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen. Die in § 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz vorgesehene Ruhefrist von 15 Jahren darf keinesfalls unterschritten werden. Es
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