Die Aschenreste eines Verstorbenen in einer Urne genießen den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen. Die in § 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz vorgesehene Ruhefrist von 15 Jahren darf keinesfalls unterschritten werden. Es ist rechtswidrig, wenn nach einer Friedhofsordnung durch die Beisetzung von Urnen in ein belegtes Grab die Ruhefrist nicht verlängert wird.
So hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall einer Antragstellerin entschieden, die mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Einebnung eines Grabes verhindern wollte und die Verlängerung der Ruhefrist begehrt hat. 1988 war der Vater der Antragstellerin in einem Einzelreihengrab (Nutzungsrecht 25 Jahre) auf dem (neuen) Friedhof der Gemeinde Schöffengrund im Ortsteil Oberwetz beigesetzt worden. 2008 wurde die Urne mit der Asche des verstorbenen Bruders in das Reihengrab eingelegt.
Nachdem die Antragstellerin erfahren hatte, dass die Einebnung des Grabes für das Frühjahr 2014 geplant sei, wandte sie sich an die Gemeinde und beantragte die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Dies lehnte die Gemeinde unter Hinweis auf ihre 2008 gültige Freidhofsordnung von 1994 ab, die vorsehe, dass durch die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Reihengräber die Ruhefrist von 25 Jahren seit Erstbelegung nicht verlängert werde (§ 25 Abs. 2 Friedhofsordnung). Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen dürfe die in § 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz vorgesehene Ruhefrist von 15 Jahren keinesfalls unterschritten werden. Es sei insoweit unerheblich, ob in einer Grabstätte ein Leichnam oder eine Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen beigesetzt wurde. Denn auch die Aschenreste der Verstorbenen genießen den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen. Die Gemeinde handhabe mit ihrer im Jahre 2008 maßgeblichen Friedhofsordnung von 1994 bei der Beisetzung von Urnen mit Aschenresten eine rechtswidrige Praxis.
Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht der Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig (und zwar solange bis über den Antrag auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts bis Oktober 2018 bestandskräftig entschieden ist) untersagt, die auf dem Friedhof im Ortsteil Oberwetz, gelegene Grabstätte abzuräumen.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 11.06.2014 – 8 L 1249/14.GI











