Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des
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