Die Zulassung der Erweiterung der Widerklage in der Berufungsinstanz ist durch das Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Eine
solche Zulassung ist ebenso wie die Zulassung neuen Sachvortrags durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine Sachentscheidung treffen muss.
Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Berufungsgericht eine Widerklage oder die Klageerweiterung zugelassen und hierüber sachlich entschieden hat1.
Der Bundesgerichtshof ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht gebunden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2025 – IX ZR 92/24
- BGH, Urteil vom 25.10.2007 – VII ZR 27/06, NZBau 2008, 175 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 123/20, NZM 2021, 88 Rn. 18 mwN[↩]











