Schächten zum muslimischen Opferfest

Besteht für das betäubungslose Schlachten von Tieren (Schächten) ein religiöses Bedürfnis, etwa für das muslimische Opferfest, ist hierfür eine tierschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

So entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass einem Metzger das betäubungslose Schlachten („Schächten“) aus religiösen Gründen in

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Strengere Anforderungen beim Schächten

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung zum Schächten, dem betäubungslosen Schlachten von Tieren, verschärft. Zukünftig soll hiernach eine Genehmigung zum Schächten nur noch erteilt werden dürfen, wenn der Antragsteller gegenüber

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Kein Schächten nur zum Opferfest

Ein warmblütiges Tier darf nach der Bestimmung des § 4a TierSchG nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Allerdings kann die zuständige Behörde von diesem Verbot des Schächtens eine Ausnahmegenehmigung insoweit erteilen, als es erforderlich

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