Schächten zum muslimischen Opferfest

Besteht für das betäubungslose Schlachten von Tieren (Schächten) ein religiöses Bedürfnis, etwa für das muslimische Opferfest, ist hierfür eine tierschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. So entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass einem Metzger das betäubungslose Schlachten („Schächten“) aus religiösen Gründen in begrenztem Umfang hätte gestattet werden müssen. Der Kläger hatte für

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Strengere Anforderungen beim Schächten

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung zum Schächten, dem betäubungslosen Schlachten von Tieren, verschärft. Zukünftig soll hiernach eine Genehmigung zum Schächten nur noch erteilt werden dürfen, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde Beweise erbringt, dass das Schächten aus religiösen Gründen

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Kein Schächten nur zum Opferfest

Ein warmblütiges Tier darf nach der Bestimmung des § 4a TierSchG nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Allerdings kann die zuständige Behörde von diesem Verbot des Schächtens eine Ausnahmegenehmigung insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses

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Das Schächten und effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, mit welcher der Beschwerdeführer die Versagung von effektivem Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren moniert hatte. Die Vorgeschichte Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Metzger, streitet seit dem Jahr 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das

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