Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der
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