Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen1.
Zudemm kann der Umstand, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 2 StR 170/15










