Im Falle eines Scheinwerkvertrages kommt trotz einer etwaig bestehenden (Vorrats-)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihunternehmen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zu Stande.
Der Kläger des hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist Entwicklungsingenieur. Er wurde bei der beklagten Firma EvoBus GmbH in Mannheim
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