Einkommensteuerpflichtige Schenkkreise

Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel („Schenkkreis“) bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

Der Kläger beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der einen pyramidenförmigen Aufstieg vom „Knappen“ zum „König“

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Bundesverwaltungsgericht

Verjährung bei Schenkkreisen

Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit

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