Kann derjenige, der im Rahmen eines „Schenkkreises“ unter Einschaltung einer Übermittlungsperson eine „Schenkung“ leistet, von dieser Übermittlungsperson die Rückzahlung des Schenkungsbetrags verlangen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen – und eine Haftung des Übermittlers verneint:
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