Einkommensteuerpflichtige Schenkkreise

Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel („Schenkkreis“) bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

Einkommensteuerpflichtige Schenkkreise

Der Kläger beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der einen pyramidenförmigen Aufstieg vom „Knappen“ zum „König“ zuließ. Neue Mitspieler, die auch der Kläger angeworben hatte, konnten durch eine als Schenkung bezeichnete Zuwendung an den jeweiligen „König“ in den Schenkkreis einsteigen. Der Kläger vereinnahmte auf diese Weise 210.000 €, die das Finanzamt – nach Abzug eines Teilnahmeeinsatzes – der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG unterwarf.

Die Ansicht des Klägers, es habe sich um nicht einkommensteuerbare Schenkungen ohne Gegenleistung gehandelt, teilte der 5. Senat des FG Münster nicht. Anders als bei einem reinen Glücksspiel habe der Kläger eine konkrete Gegenleistung erbracht. Die Gelder seien ihm zugeflossen, weil er neue Teilnehmer für das Pyramidenspiel angeworben habe. Hierdurch habe sich auch die Chance der bereits vorhandenen Mitglieder erhöht, innerhalb der Pyramide aufzusteigen und zukünftig selbst Gelder von neuen Mitspielern zu erhalten.

Das Finanzgericht Münster hat damit seine Rechtsprechung aus dem 2009 zur Einkommensteuerpflicht von Pyramidenspielen1 nochmals bestätigt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 – 5 K 1986/06 E

  1. FG Münster, Urteil vom 22.04.2009 – 12 K 3308/07[]
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