Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil nochmals feststellt, gegen die guten Sitten. Dieser Verstoß gegen die guten Sitten fällt sowohl dem Leistenden als auch Empfänger zur Last.
Ein hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die dortige Kondiktionssperre entfällt, so der BGH ausdrücklich, nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines „Schenkkreises“ richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt.
Der Bereicherungsanspruch unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n.F. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.). Dies ist bei Schenkkreisen regelmäßig bereits der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung. Die „den Anspruch begründenden Umstände“ im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehen hier in der Funktionsweise des sittenwidrigen Schneeballsystems. Hingegen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Schenker aus diesen Gegebenheiten die zutreffende rechtliche Würdigung zog.
Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine derartige Fallkonstellation liegt bei Schenkkreisen indessen in aller Regel nicht vor: Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und der Nichtigkeit der in diesem erbrachten Zuwendungen ergibt sich der Bereicherungsanspruch von selbst.
Fraglich kann hierbei allenfalls sein, ob diesem die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegenstand. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahre 1990 – d.h. lange vor den hier in Rede stehenden Vorgängen – darauf hingewiesen, dass bei dem Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB nicht außer Betracht bleiben kann, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt, und dass danach im Einzelfall eine einschränkende Auslegung der rechtspolitisch problematischen und in ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift geboten sein kann (BGHZ 111, 308, 312). Auch wenn es sich dabei nicht um einen allgemeingültigen Grundsatz handelte (BGHZ 118, 142, 150), ergab sich schon daraus für die Rückabwicklung von Zuwendungen im Rahmen eines „Schenkkreises“ ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass eine Überwindung der Kondiktionssperre durchaus erfolgversprechend war. Insbesondere war erkennbar, dass innerhalb der Leistungskondiktion der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden durfte, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden durfte. Dass gleichwohl ein gewisses Prozessrisiko verblieb, ist für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB unerheblich.











