Der Bundesfinanzhof hegt gewisse Bedenken gegen die Auffassung, dass bereits die Vorlage einer Reisegewerbekarte sowie einer Bescheinigung des Finanzamt über die Erfassung als Steuerpflichtiger und das Fehlen vollstreckbarer Steuerrückstände einen Vertrauensschutz begründet, der die Anwendung des § 160 AO ausschließt. Bei diesen Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um Formalpapiere.
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