Frankenthal braucht Schrott

Die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart erfolgt. Vielmehr muss auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Tätigkeit vorliegen und durch konkrete Zahlen

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Gelbes Blinklicht für den Schrotthändler

„Fahr­zeu­ge, die der Müll­ab­fuhr die­nen“ im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 Abs. 6 StVO sind nur die zur Ab­fall­ent­sor­gung ein­ge­setz­ten Fahr­zeu­ge der öf­fent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungs­trä­ger oder Drit­ter, denen die Ab­fall­ent­sor­gungs­ver­pflich­tung des öf­fent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungs­trä­gers über­tra­gen

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