die verspätete Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes kann ein grobes Verschulden des Kindergeldberechtigten darstellen.
Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren
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