Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die „Schuldenbremse“ als unzulässig zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht kann unter anderem gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG angerufen werden, wenn zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen
Artikel lesen
