Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenpflicht bei der Beschäftigung von Transferkurzarbeitern

Be­schäf­ti­gungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten un­ter­lie­gen hin­sicht­lich der von ihnen über­nom­me­nen Trans­fer­kurz­ar­bei­ter der Pflicht des § 77 Abs. 1 SGB IX, eine schwer­be­hin­der­ten­recht­li­che Aus­gleichs­ab­ga­be zu ent­rich­ten.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben gemäß § 71 Abs. 1

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