Wahl der Schwerbehindertenvertretung – und die Streichung eines Bewerbers von einem Wahlvorschlag

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält keine Regelung, die es zulässt, dass Wahlbewerber, die ihre Zustimmung zur Kandidatur zurückziehen vom Wahlvorstand unter Beibehaltung des Wahlvorschlages im Übrigen gestrichen werden können.

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen sieht die Befugnis des Wahlvorstandes, einen Bewerber von Wahlvorschlägen

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